Wegen Extrem-Niedrigwasser: Entnahme von Grundwasser eingeschränkt
Lkr. Passau. Das Landratsamt Passau verbietet per Allgemeinverfügung (zusätzlich zu dem letzte Woche verfügten Entnahmeverbot aus Oberflächengewässern) mit sofortiger Wirkung die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz sowie von Grundwasser im Landkreis Passau zu folgenden Zwecken:
- Befüllung und Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen und Wasserbehältern,
- Bewässern, Gießen und Beregnen von Gehölzen, Hecken, Stauden u. ä. in privaten Haus-, Klein- und Schrebergärten (nicht betroffen sind Friedhöfe),
- Bewässern von Beeten in privaten Haus-, Klein- und Schrebergärten in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr,
- Bewässern, Gießen und Beregnen von Rasenflächen und sonstigen Grünflächen, auch Golf- und Sportplätzen,
- Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z.B. bei Ein-satzfahrzeugen),
- Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht behördlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
- Abspritzen oder Bewässern von Terrassen, Wänden, Dächern, Straßen, Hof- und Wegflächen und nicht gewerblich genutzten technischen Anlagen durch Privatpersonen.
Das Verbot gilt bezüglich Grundwasser sowohl für erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen als auch für Entnahmen mit wasserrechtlicher Zulassung.
Die meisten gewerblichen, gartenbaulichen und landwirtschaftlichen Nutzungen wie Feldbewässerungen oder die Wasserentnahme zu Produktionszwecken aus dem Grundwasser mit einer bestehenden Erlaubnis sind davon nicht betroffen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den vorgenannten Verboten stehen. Unberührt von dem Verbot bleibt außerdem die Entnahme und Nutzung von gesammeltem Regenwasser beispielswiese aus Zisternen o.ä.
Das Verbot ist bis zum 15.09.2026 befristet. Sofern die Niedrigwassersituation über den 15.09.2026 fortbesteht, kann die Frist verlängert werden. Sofern sich die Wassersituation vor Ablaufen der Frist entsprechend verbessert, wird das Verbot aufgehoben. Dies wird öffentlich bekanntgegeben.
Auf Antrag kann eine Ausnahme erteilt werden, sofern die Wasserentnahme wasserwirtschaftlich vertretbar ist und überwiegend dem Wohl der Allgemeinheit dient oder das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führt.
Grundlage des Verbots ist eine fachliche Feststellung durch das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf, wonach aufgrund der extremen Niedrigwassersituation kurzfristiger Handlungsbedarf besteht, um die Grundwasservorkommen im gesamten Landkreis nicht dauerhaft zu schädigen.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt des Landkreises Passau einzusehen.