Lebensmittelbelehrungen
Belehrungen nach §§ 43 Infektionsschutzgesetz (Umgang mit Lebensmitteln)
Durch das Infektionsschutzgesetz ist nach §§ 42, 43 die Lebensmittelbelehrung vorgeschrieben für Personen,
- die gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen oder
- die in Küchen oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden.
Diese Erstbelehrung ist erforderlich vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Bei Tätigkeitsbeginn darf die Bescheinigung hierüber nicht älter als 3 Monate sein.
Außerdem ist eine Erklärung zu unterschreiben, daß keine Erkrankungen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot zur Folge haben. Diese ist bei Minderjährigen auch durch die Sorgeberechtigten zu unterschreiben.
Die Folgebelehrungen sind alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber durchzuführen und zu bescheinigen.
Personen, die ehrenamtlich Umgang mit Lebensmittel haben und nicht gewerbsmäßig im Sinn der Vorschrift tätig sind (z. B. Vereins-, Pfarr-, Kindergartenfeste), unterliegen nicht der gesetzlichen Belehrungspflicht. Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis – und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt – durch ein Merkblatt über die wesentlichen Infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird. Der „Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmittel“ ist den Veranstaltern im Rahmen der Anzeigepflicht nach Art. 19 LStVG durch die Gemeinden auszuhändigen. Es wird auch vom Gesundheitsamt ausgegeben (siehe Formulare).
Voraussetzungen: keine
Erforderliche Unterlagen: keine
Dauer: ca. 45 min.
Termin: Dienstag 09:00 Uhr - nur nach telefonischer Terminvereinbarung
Ort: Passauer Str. 33, 94081 Fürstenzell
Kosten: 14,00 €
Telefon: +49 851 / 397-815 oder +49 851 / 397-800