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Sehr geehrte Damen und Herren,
anerkannte Asylsuchende und Flüchtlinge benötigen dringend Wohnungen. Nachdem dieser Personenkreis den Anerkennungsbescheid erhalten hat, müssen sie baldmöglichst aus den staatlichen Unterkünften (Gemeinschaftsunterkünfte oder dezentrale Unterkünfte) ausziehen. Der Fachbereich Unterkünfte am Landratsamt Passau hilft zusammen mit den ehrenamtlichen Helferkreisen vor Ort bei der Wohnungsvermittlung und braucht dazu dringend Mietangebote.
Hier erhalten Sie Informationen, zu den Rahmenbedingen für die Vermietung und Sie finden ein Formblatt zur Einstellung Ihres Mietangebotes. Das Angebot von Wohnungen in unseren Städten und Gemeinden ist ein wichtiger Baustein zur Integration von anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen. Helfen Sie durch Ihr Mietangebot mit, diese Integration zu ermöglichen. Für Fragen rund um das Thema "Anerkannte als Mieter" stehen auch die Integrationslotsen Domink Anetseder und Beate Heindl zu Verfügung.
Nachfolgende Ausführungen gelten nur im Gebiet des Landkreises Passau.
Bei Mietobjekten in der Stadt Passau oder in einen anderen Landkreis sind die dortigen Träger zu kontaktieren.
Sollten Sie in Betracht ziehen Wohnraum an anerkannte Flüchtlinge zu vermieten, ist es wichtig, dass die möglichen Mieter vor Abschluss des Mietvertrages die Angemessenheit der Unterkunft vom Jobcenter prüfen lassen.
Die Angemessenheit ist abhängig von der Personenzahl, der Gesamtfläche, des Heizenergieträgers und der Region.
Um die Angemessenheit prüfen zu können, sind folgende Angaben erforderlich:
Formular Mietangebote für Asylbewerber und Flüchtlinge
Zur Orientierung hier die im Landkreis Passau geltenden angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft:
Die Beträge in folgender Tabelle beinhalten den Mietzins (Kaltmiete) einschließlich der Betriebskosten ohne die Kosten der Zentral-/Fernheizung und Warmwasser (= sog. Bruttokaltmiete) für die Zeit ab 01.01.2020:
Personen | angemessene Wohnungsgröße | Höchstbeträge nach § 12 WoGG inkl. 10 % (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) Mietstufe I (alle Gemeinden des Landkreises Passau) |
1 | bis 50 m² | 372 |
2 | 51 m² bis 65 m² | 450 |
3 | 66 m² bis 75 m² | 536 |
4 | 76 m² bis 90 m² | 625 |
5 | bis 105 m² | 714 |
jede weitere | zzgl. 15 m² | 95* |
Angemessene Heizkosten
Die angemessenen monatlichen Grenzwerte im Landkreis Passau entnehmen Sie bitte folgender Tabelle:
Angemessene Warmwasserkosten
Im Falle einer dezentralen Warmwassererzeugung, bei der keine Leistungen für Warmwasser nach § 22 SGB II erbracht werden, sieht das Gesetz die Gewährung eines Mehrbedarfs für die leistungsberechtigten Personen vor (§ 21 Abs. 7 SGB II).
Im Einzelnen ergeben sich folgende Beträge, die im Falle mehrerer Personen ggf. zu addieren sind, um die Gesamtkosten für die dezentrale Warmwasserversorgung der Bedarfsgemeinschaft festzusetzen:
Regelbedarfsstufe | Regelbedarf | Prozentsatz für Mehrbedarf | Mehrbedarf bei dezentraler WW-Erzeugung ab 01.01.2021 |
1 | 446,00 EUR | 2,3 | 10,26 EUR |
2 | 401,00 EUR | 2,3 | 9,22 EUR |
3 | 357,00 EUR | 2,3 | 8,21 EUR |
4 | 373,00 EUR | 1,4 | 5,22 EUR |
5 | 309,00 EUR | 1,2 | 3,71 EUR |
6 | 283,00 EUR | 0,8 | 2,26 EUR |