Erholung in der freien Natur

In den letzten Jahren haben Outdoorsportarten wie Wandern, Radfahren oder Klettern mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Alle Personen haben das Recht auf Naturgenuss und Erholung in der freien Natur. Dieses Recht ist sogar in der Bayerischen Verfassung verankert:

"Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet." (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung).

Das heißt jedoch nicht, dass jede Freizeitaktivität und jede Sportart uneingeschränkt ausgeübt werden kann.

Oberste Prämisse sollte sein, dass die Natur und die Landschaft durch die Aktivitäten nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Es bedarf einer gewissen Balance zwischen den Interessen der Erholungssuchenden und dem pfleglichen Umgang mit der Natur, um die wichtigen Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen.

Um diese Interessen möglichst in Einklang zu bringen, hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz den Ratgeber „Freizeit und Natur“ ins Leben gerufen. Hier finden Sie nützliche Hinweise zur umweltgerechten Ausübung von Freizeitaktivitäten sowie besondere Beschränkungen und Auflagen wie zum Beispiel dem Betretungsrecht.

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Palzer, Teresa
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