Pool-Bau ohne Genehmigung: In manchen Fällen erlaubt

01. August 2020: Neuer Flyer des Landratsamtes informiert über verfahrensfreie Bauvorhaben – Bauamtsleiterin: „In Zweifelsfällen nachfragen“
Vorstellung Flyer Bauamt

Passau. Swimming-Pools in Privatgärten stehen gerade in der Corona-Zeit hoch im Trend. Was viele aber nicht wissen: Auch für einen Swimming-Pool kann eine Baugenehmigung nötig sein. In welchen Fällen es eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gibt, darüber informiert ein neuer Infoflyer des Landratsamtes.

Grundsätzlich sieht die Bayerische Bauordnung für alle Baumaßnahmen die Pflicht einer Baugenehmigung durch die Unteren Bauaufsichtsbehörden an den Landratsämtern vor. „Damit soll sichergestellt werden, dass bei Bauvorhaben alle zu prüfenden Vorschriften eingehalten werden,“ erklärt Petra Harant, Leiterin der Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Passau. Dies betreffe beispielsweise Vorgaben zum Brandschutz oder die Einhaltung von Abstandsflächen. Gegebenenfalls werden durch Fachstellen z.B. auch naturschutzrechtliche Auflagen geprüft. Das Bauamt stellt anhand der Baupläne und Antragsunterlagen bereits vor Baubeginn fest, ob die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden. „Würden solche Mängel erst während des Baus oder nach der Fertigstellung auffallen, könnten auf den Bauherrn hohe Kosten beispielsweise durch teure Umbaumaßnahmen zukommen. Das Baugenehmigungsverfahren erfüllt damit in gewisser Weise auch eine Schutzfunktion für den Bauherrn,“ so die Bauamtsleiterin.

„Besonders für kleinere Bauvorhaben sieht die Bayerische Bauordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vor,“ erklärt Harant weiter. Pools mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 Kubikmetern können beispielsweise im Innenbereich verfahrensfrei – also ohne Genehmigung – gebaut werden. Als Innenbereich gilt dabei jede größere zusammenhängende Wohnbebauung. Außerdem gilt die Befreiung von der Genehmigungspflicht nur, wenn es für das entsprechende Grundstück keinen Bebauungsplan gibt, der diese Ausnahme einschränkt. „Im Zweifelsfall sollte man deshalb zuvor immer beim gemeindlichen Bauamt oder bei der Bauaufsichtsbehörde nachfragen,“ so Petra Harant.

Die Bauordnung sieht noch weitere Ausnahmen vor. Dafür gebe es aber klar geregelte Grenzen. Immer wieder stellt das Bauamt fest, dass die Grenzen dieser Ausnahmen - meist aus Unwissenheit – überschritten werden. So musste das Landratsamt erst kürzlich den einen Swimming-Pool beanstanden, der zwar der 100 Kubikmeter-Ausnahme entspricht, aber im Außenbereich gebaut wurde. „Hier greift die Ausnahmeregelung nicht“ so Harant. Solche umgangssprachlich als Schwarzbauten bezeichnete Objekte können aber auch deutlich größere Ausmaße annehmen, wie der Erfahrung zeigt. In solchen Fällen drohen vor allem durch einen möglicherweise nötigen Rückbau hohe Kosten für den Bauherrn.

„Um unsere Bürgerinnen und Bürger vor solchen Kosten zu schützen und um die rechtliche Situation in Bezug auf verfahrensfreie Bauvorhaben zu verdeutlichen, haben wir einen kompakten Flyer herausgegeben, der kurz und knapp über dieses Thema informiert,“ so Landrat Raimund Kneidinger. Außerdem rät auch der Landrat, den Kontakt zu den Bauämtern nicht zu scheuen.

Den Info-Flyer mit den wichtigsten Informationen zu verfahrensfreien Bauvorhaben und zu grundlegenden Begriffen im Baurecht finden Sie hier.

Ab Ende August liegt das Faltblatt auch in gedruckter Form bei den Bauämtern der 38 Landkreiskommunen sowie bei der Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt aus.