Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet (Aktuelle Risikogebiete: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Personen, die unter diese Regelung fallen, müssen sich unverzüglich unter Hinweis auf die Quarantänepflicht bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde melden. Diese Verpflichtung ist durch eine digitale Einreiseanmeldung auf amtlich vorgegebenem Online-Formular zu erfüllen.
Digitale Einreiseanmeldung (www.einreiseanmeldung.de)
Die erhaltene Bestätigung nach der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung ist bei der Einreise mitzuführen.
Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist eine schriftliche Ersatzanmeldung nach folgendem Muster auszufüllen und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zuzusenden: Muster Ersatzanmeldung
Die ab 9. November 2020 gültige Einreisequarantäneverordnung sieht Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung und der Verpflichtung der Einreiseanmeldung vor. Die vollständige Liste der Ausnahmen ist in der entsprechenden Rechtsgrundlage (Einreisquarantäneverordnung) zu finden: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEQV/
Die Pflicht der Einreisequarantäne endet vorzeitig, frühestens jedoch ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Corona-Testergebnis (PCR-Test) verfügt und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Die Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein.
Unabhängig von den Ausnahmen von der Einreisequarantäne und der Einreiseanmeldung unterliegen alle Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben einer Testpflicht. Diese müssen einen Testnachweis unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach der Einreise der für den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Grenzgänger und Grenzpendler müssen über einen Testnachweis kalenderwöchentlich verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Virusvariantengebiet oder Hochizidenzgebiet (aktuelle Liste unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html) aufgehalten haben, müssen bei der Einreise einen Negativtest mitführen und diesen unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.
Ausnahmen von der Test-Nachweis- und Anmeldepflicht sind ein den nachfolgenden Rechtsgrundlagen sowie den FAQs des Bayerischen Gesundheitsministeriums aufgeführt.
Rechtsgrundlagen: Allgemeinverfügung des Freistaates Bayern - Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten und Corona-Einreiseverordnung des Bundes
Die Vorlage des Testnachweises soll vorrangig per E-Mail an einreise-eqv@landkreis-passau.de geschehen, ersatzweise auf dem Postweg.Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreisequarantäne, zu den Ausnahmen von der Quarantänepflicht finden Sie hier auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums (Schnellsuche der häufigsten Fragen - Bürgerinnen und Bürger - Quarantänemaßnahmen für Einreisende)