Einführung des Wassercents in Bayern zum 1. Juli 2026

18. Juni 2026: Informationen für Verbraucher und Brunnenbetreiber
Symbolbild KI Trinkwasser

Lkr. Passau. Zum 1. Juli 2026 wird der Wassercent in Bayern erstmals erhoben. Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte dazu in München: "Der Wassercent ist ein Meilenstein für den Grundwasserschutz in Bayern. Er gibt unserem wichtigsten Lebensmittel einen Wert. Der Wassercent soll zu einem möglichst schonenden Umgang mit der Ressource Wasser beitragen. Ziel ist ein unbürokratischer Wassercent mit einfacher Struktur. Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet."

Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 1. Januar 2026 der Wassercent in Bayern eingeführt. Die erste Erhebung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Die ersten konkreten Zahlungen erfolgen dann im Jahr 2027. Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, aber auch private Entnehmer und die Industrie. Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser (1.000 Liter). Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab einer Menge, die 5.000 Kubikmeter im Jahr übersteigt. Im ersten Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beträgt der Freibetrag auf Grund des halben Jahres 2.500 Kubikmeter.

 Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, es besteht dementsprechend keine gesetzliche Messverpflichtung. Bereits bestehende Messverpflichtungen, beispielsweise aus dem Zulassungsbescheid oder der Eigenüberwachungsverordnung, bleiben unberührt.

Alle Wasserentnehmer, die unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, d. h. entweder dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Umweltministerium empfiehlt dazu, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31. Dezember 2026 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich. Haushalte, die das Wasser von der Wasserversorgung beziehen, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts, sie werden direkt von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt.

Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Informationsschreiben von ihrem jeweils zuständigen Landratsamt oder kreisfreien Stadt mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).

Weiterführende Informationen zum Thema Wassercent finden Sie unter: https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/novelle_baywg/index.htm 

Wichtige Hinweise

Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts ist verpflichtet, wer im Zeitpunkt einer zulassungspflichtigen Wasserentnahme (nur Grundwasser) die Zulassung innehat oder im Sinne des Art. 78  Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz Wasser (nur Grundwasser) ohne die erforderliche Zulassung entnimmt (Entgeltpflichtiger Art. 78 Abs. 2 BayWG).

Für das Wasserentnahmeentgelt gelten die gesetzlichen Ausnahmeregelungen nach Art. 78 Abs. 3 BayWG.

Wer keine erlaubnisfreie Grundwassernutzung nach § 46 WHG durchführt, muss bis spätestens zum 31.12.2027 aussagekräftige Planunterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen im Wasserrechtsverfahren (WPBV) beim Landratsamt Passau -untere Wasserrechtsbehörde- Domplatz 11, 90432 Passau schriftlich beantragten (Art. 100 Abs. 7 BayWG).