Erleichterungen für Genesene und Geimpfte

06. Mai 2021: Keine speziellen Bescheinigungen nötig – Nachweis erfolgt mit Quarantänebescheid oder Testergebnis
Symbolbild Impfausweis

Lkr. Passau. Seit diesem Donnerstag sind in Bayern vollständig Geimpfte (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung) und Genesene in vollem Umfang negativ getesteten Personen gleichgestellt. Gleichzeitig sind für Geimpfte und Genesene Erleichterungen im Bereich der Zusammenkünfte, der allgemeinen Kontaktbeschränkungen, der Ausgangsperre, der Quarantänepflicht bei der Einreise aus Risikogebieten und des Sports in Kraft getreten.

So bleiben genesene und vollständig geimpfte Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen unberücksichtigt. Außerdem gelten für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Genesene und Geimpfte teilnehmen die Kontaktbeschränkungen nicht. Ebenso entfällt für diese Personen die nächtliche Ausgangssperre. Eine weitere Erleichterung gilt für Genesene und Geimpfte, soweit nach den aktuellen Infektionsschutzmaßnahmen die Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses erforderlich ist. Ein Nachweis über einen negativen Test muss von Geimpften und Genesenen nicht vorgelegt werden. Der Status „Genesen“ gilt dabei für Personen, bei denen aktuell keine corona-typischen Symptome vorliegen und die über einen Nachweis aus einem PCR-Test über das Vorliegen einer vorherigen Corona-Infekion verfügen, wenn der Nachweis mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.

Als Nachweis des Status von Genesenen sind nach aktuellem Stand keine speziellen Bescheinigungen erforderlich. Zum Nachweis über eine zurückliegende Corona-Infektion in den vergangenen sechs Monaten ist der schriftliche oder elektronische Testnachweis oder der entsprechende Quarantänebescheid, den alle Infizierten zur Anordnung der Quarantäne erhalten haben ausreichend. Ein Antikörper-Test ist dazu nicht erforderlich bzw. gültig. Auch eine Verlängerung des Zeitrahmens von sechs Monaten nach der Infektion ist dadurch nicht möglich. Zweitschriften von verloren gegangenen Quarantänebescheiden können im Einzelfall gegen eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro ausgestellt werden. Als Ansprechpartner steht dafür die Bescheidstelle des Landratsamtes Passau unter bescheide@landkreis-passau.de zur Verfügung.

Der Nachweis über die vollständige Impfung kann aktuell mittels der Eintragung im Impfpass oder der entsprechenden Ersatzbescheinigung erfolgen. Für den Testnachweis ist eine Bescheinigung der Teststelle bzw. ein vor Ort durchgeführter Selbsttest erforderlich.

Sonderfall: Genesen und ein Mal geimpft

Für Genesene gelten die Erleichterungen nach den aktuellen Vorgaben für bis zu sechs Monate nach dem Nachweis der Infektion. Parallel dazu empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) eine Impfung Genesener frühestens sechs Monate nach eine überstandenen Infektion.

Gleichzeitig erachtet die STIKO bei genesenen Personen bereits eine Impfung als ausreichend, um einen vollständigen Impfschutz zu erzielen. Genesene erhalten also nur eine Impfung. Damit gilt bei diesen Personen bereits die erste Impfung als abschließende Impfung. Die Erleichterungen können für einmal geimpfte und genesene Personen nach der ersten und damit abschließenden Impfung in Anspruch genommen werden.

Der Nachweis erfolgt in diesem Fall mit dem Impfpass in Verbindung mit dem Quarantänebescheid oder dem Testnachweis der zurückliegenden Infektion.