Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG).
Bei Verstößen gegen diese Vorschrift ist es Aufgabe des Landratsamtes
- den Sachverhalt zu ermitteln
- die Müllablagerung aufzufinden,
- kostenpflichtige Anordnungen gegen den/die Verursacher/-in zu erlassen
- die ordnungsgemäße Entsorgung zu überwachen
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Passau
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