- Die Information und Unterrichtung des Familiengerichts über angebotene und erbrachte sozialpädagogische Leistungen beziehungsweise Hilfen zur Erziehung auf der Grundlage des SGB VIII im Zeitraum vor, während oder nach einer Trennung oder Scheidung. Auch über sozialpädagogische und therapeutische Leistungen für das Familiensystem oder einzelne Familienmitglieder sollte das Familiengericht informiert werden.
- Die Information und Unterrichtung des Familiengerichts über erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen sowie über weitere Möglichkeiten der Hilfe. Über den fachlichen Inhalt und den Umfang der Stellungnahmen entscheidet die öffentliche Jugendhilfe in eigener fachlicher Verantwortung.
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