„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“, - Art. 3, Abs.2, Grundgesetz -
Aufgabe der Gleichstellungsstelle innerhalb des Landratsamtes:
Hinwirkung auf die Einhaltung und Umsetzung des bayerischen Gleichstellungsgesetzes, insbesondere:
• den Anteil von Frauen und Männern in den einzelnen Bereichen anzugleichen
• die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu sichern
• Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter zu verbessern.
Gesetzliche Grundlagen
• Art. 3 Grundgesetz
• Art. 118 Bayerische Verfassung
• Bayerisches Gleichstellungsgesetz
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Passau
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