Eingliederungshilfe f. seelisch Behinderte (stationär), § 35a, Essstörung, Drogenabhängigkeit

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde 1995 um den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erweitert.
Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung haben nach § 35 a SGB VIII Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht sind, selbst Anspruch auf Eingliederungshilfe.
 
Ist parallel dazu Hilfe zur Erziehung zu leisten, sollen nach Möglichkeit Formen in Anspruch genommen werden, die dem individuellen erzieherischen Bedarf sowohl in pädagogischer als auch in inklusiver Hinsicht gerecht werden.
 
Die Eingliederungshilfe wird in verschiedenen Formen geleistet:
 
 
-         in ambulanter Form im Sinne von Erziehungsbeistandschaft 
-         in teilstationärer Form in heilpädagogischen Tageseinrichtungen (HTG) 
-         in Sonderpflege 
-         in vollstationärer Form in Einrichtungen über Tag und Nacht
 
Wichtig ist, dass Eingliederungshilfen nach Möglichkeit im Kontext von Einrichtungen, Diensten und Arrangements geleistet werden, die in den Alltag der Betreuung, Förderung und Erziehung integriert und nahe an der Lebenswelt orientiert sind.
 
Die inklusive Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder und Jugendlicher hat deshalb Vorrang vor speziellen Einrichtungen für Behinderte.
 
Daran hat auch das am 01.07.2001 in Kraft getretene Neunte Buch Sozialgesetzbuch „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ (SGB IX) nichts geändert.
 
Zur Bestimmung der Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII können folgende Kriterien in Betracht gezogen werden:
 
Es ist bereits eingetreten oder steht zu erwarten
 
-         eine Schädigung der psychischen Gesundheit,
 
-         eine Beeinträchtigung der altersgemäßen Autonomie,
 
-         ein für den Betroffenen spürbarer Ausschluss von altersentsprechenden Beteiligungschancen,
 
-         eine Reduzierung von Entwicklungsmöglichkeiten.
 
Das Verhältnis von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Erziehung: 
 
Während bei § 27 SGB VIII ausdrücklich auf die Benennung einer psychosozialen Verhaltensauffälligkeit verzichtet wurde, kann bei der Anwendung von § 35 a SGB VIII dem Kind oder Jugendlichen nicht mehr erspart bleiben, dass seine Verhaltens- und Erlebensweisen bestimmten Störungsbildern  zugeordnet werden.
 
Solche Diagnosen können belastende Stigmatisierungen für den jungen Menschen bedeuten und seinen weiteren Lebensweg negativ prägen.
Für eine Hilfe zur Erziehung spricht daher, dass das Kind durch sie weniger stigmatisiert wird.
 
Eine Hilfe zur Erziehung lässt sich auch fachlich begründen:
 
Grundsätzlich muss man entsprechend der „Anlage- Umwelt- Diskussion“ bei allen Störungen von einem Zusammenwirken von genetischen Komponenten und sozialen Umwelteinflüssen ausgehen, das heißt, man muss Störungen des einzelnen Menschen als Teil der Störungen des gesellschaftlichen Systems betrachten.
 
Die Besonderheiten des § 35 a SGB VIII liegen im Grunde weniger bei Störungen des Kindes oder Jugendlichen, als vielmehr bei der konkreten Ausgestaltung von Hilfen.
 
Hilfen können somit möglicherweise speziellere und intensivere Formen erhalten.
 
 
Auswahl der Hilfe
 
Hilfen nach § 35 a SGB VIII sollen dazu beitragen, psychisch behinderten oder von einer psychischen Behinderung bedrohten jungen Menschen ein möglichst selbständiges Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, indem ihre Behinderung soweit als möglich gemildert, kompensiert oder ihrer Entstehung vorgebeugt wird.
 
Von daher müssen die Lebens- und Entwicklungsbedingungen der jungen Menschen so gestaltet werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung gefördert und die schulische oder berufliche Ausbildung gewährleistet werden kann.
 
In der praktischen Pädagogik lassen sich bei der Betreuung betroffener Kinder und Jugendlicher sozial-, integrations- und sonderpädagogische, sowie therapeutische Methoden nicht voneinander trennen.
 
Hilfen sollten dabei den Sonderstatus der betroffenen Kinder und Jugendlichen nicht betonen oder dokumentieren.
 
Aus diesen Gründen sind Hilfen zur Erziehung nach den §§ 28 bis 35 SGB VIII grundsätzlich gegenüber Eingliederungshilfen nach  § 35 a SGB VIII zu bevorzugen.

Landratsamt Passau - Kreisjugendamt SG 35

AdresseLandratsamt Passau - Kreisjugendamt SG 35
Passauer Straße 39
94121   Salzweg
Kontakt
Telefon: +49 851 397-3553 (Sekretariat)
Fax: +49 851 397-3592
Öffnungszeiten

Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminabstimmung Telefonische Erreichbarkeit zu folgenden Zeiten: Mo.-Fr.: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr Mo.-Do.: 13:00 Uhr – 16:00 Uhr