Eingliederungshilfe f. seelisch Behinderte, Legasthenie, Dyskalkulie, § 35a, ambulante Hilfe

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 

Eingliederungshilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

  • in ambulanter Form
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
  • durch geeignete Pflegepersonen und
  • in Einrichtungen über Tag und Nach sowie sonstigen Wohnformen gewährt.

 

Eingliederungshilfe in ambulanter Form wird vom Kreisjugendamt Passau in Form von Legasthenie- und, Dyskalkulietherapien, heilpädagogischen Gruppen- oder Einzeltherapien, Erziehungsbeistandschaften und Integrationshilfen an Schulen geleistet.

Landratsamt Passau - Kreisjugendamt SG 35

AdresseLandratsamt Passau - Kreisjugendamt SG 35
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