Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen, ambulante Hilfe

Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus (z.B. schwere Krankheit, Tod), so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn

  1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, diese Aufgaben wahrzunehmen,
  2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
  3. die Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.

Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung der Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.

Die Hilfe wird in der Regel durch eine Haushaltshilfe geleistet und ist auf einige Wochen bzw. Monate befristet.

Die Hilfe kann nur so lange gewährt werden, bis das jüngste Kind in der Familie das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Die Eltern(teile) müssen sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit an den Kosten der Hilfe beteiligen.

Landratsamt Passau - Kreisjugendamt SG 35

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