Zum Zwecke der Erteilung der schriftlichen Auskunft wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern beim zuständigen (Geburts)Jugendamt ein Sorgeregister geführt.
In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn
- Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden,
- aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder
- die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist.
Nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB steht Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen).
Für die Mutter eines nicht in einer Ehe geborenen Kindes, für das keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden, kann daher der Nachweis, dass sie die Alleinsorge für ihr Kind hat, Schwierigkeiten bereiten.
Nach § 58a Abs. 2 SGB VIII kann die Mutter auf Antrag schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister darüber erhalten, dass
- keine Eintragungen oder
- Eintragungen nur in Bezug auf durch eine gerichtliche Entscheidung betroffene Teile der elterlichen Sorge vorliegen.
Ist der Mutter die Alleinsorge vollständig entzogen worden oder das Sorgerecht vollständig dem Vater übertragen worden, kann keine schriftliche Auskunft erteilt werden.
Der Antrag ist an das Jugendamt zu richten, in dessen Bezirk die betroffene Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Dabei müssen der Geburtsort und der Name angegeben werden, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.
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