Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Geflügelpest

24. November 2020: Allgemeinverfügung für den Landkreis Passau

Mit einer Allgemeinverfügung vom 23. November 2020 hat das Landratsamt Passau die Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest festgelegt.

Es gelten ab sofort folgende Regelungen:
In den Gemeinden Neuhaus a. Inn, Pocking, Rotthalmünster, Malching, Bad Füssing, Kirchham, Neuburg a. Inn, Fürstenzell, Ruhstorf a.d. Rott, Tettenweis, Bad Griesbach i. Rottal, Haarbach, Ortenburg, Beutelsbach, Tiefenbach, Windorf, Vilshofen a.d. Donau, Hofkirchen, Aldersbach, Kößlarn, Aidenbach, Salzweg:

  • Alle Tierhalter (private oder gewerbliche) haben das Geflügel aufzustallen.

  • Die Aufstallung des Geflügels erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung).

  • Im gesamten Landkreis:

    - Geflügelbörsen und Geflügelmärkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird sind verboten.

    - Für Wildvögel gilt ein allgemeines Fütterungsverbot. Unter „Wildvögel“ ist freilebendes Wassergeflügel wie z.B. Enten, Gänse, Schwäne etc. zu verstehen. Singvögel sind vom Fütterungsverbot nicht betroffen.

    - Alle Geflügelhalter, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Landratsamt Passau/Veterinäramt (veterinaeramt@landkreis-passau.de) anzuzeigen.