Inzidenz im Landkreis Passau an drei Tagen über 150: Verschärfte Regelungen der Notbremse greifen
Lkr. Passau. Am vergangenen Freitag ist der § 28b des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten – die bundesweite Notbremse. Erste Änderungen greifen auch im Landkreis Passau bereits ab Samstag 24. April. Weil die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Passau am Samstag den dritten Tag infolge über einem Wert von 150 liegt, ergeben sich nun ab Montag, 26. April zusätzliche Verschärfungen im Einzelhandel.
Grundsätzlich muss sich das Angebot des Einzelhandels ab diesem Tag auf Click & Collect bzw. Call & Collect, also bestellen und abholen beschränken. Click & Meet mit negativem Test ist dann nicht mehr möglich. Dazu muss der Inzidenzwert an mindestens fünf Tagen infolge wieder unter 150 liegen. Ausgenommen sind bzw. inzidenzunabhängig dürfen nur noch u.a. der Lebensmittelhandel und andere Einzelhandelsbetriebe öffnen, die üblicherweise und überwiegend Waren des täglichen Bedarfs verkaufen. Dazu zählen unter anderem Reformhäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Banken, Tierbedarf, usw.
Bereits seit Samstag gilt nach der Bundes-Notbremse - weil der Landkreis Passau länger als drei Tage einen Inzidenzwert von 100 überschritten hat - eine Testpflicht bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen mit Terminbuchung, also z.B. beim Friseur oder bei der Fußpflege. Es muss ein maximal 24 Stunden alter Nachweis über ein negatives Testergebnis eines zugelassenen Tests vorgelegt werden. Wie bisher gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Kunden. Zusätzlich gilt die FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben auch für das Personal.
An den inzidenzabhängigen Kontaktbeschränkungen ergibt sich nur eine geringfügige Änderung. Nach wie vor sind im Landkreis Passau derzeit nur Treffen maximal von Angehörigen eines Hausstandes und einer weiteren Person erlaubt. Eine bisher in Bayern zulässige Ausnahmeregelung für Kinderbetreuung in privaten Betreuungsgemeinschaften ist mit der Bundesregelung entfallen.
Für Gastronomiebetriebe hat sich ebenfalls eine geringfügige Änderung ergeben: In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr ist die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen untersagt. Die Lieferung von Speisen bleibt davon unberührt.
Ebenso entfällt künftig die wochenweise (bisher freitags) Entscheidung über den Schul- und Kitabetrieb. Eine mögliche Öffnung ist nun an das Unterschreiten des Inzidenz-Schwellenwertes von 100 an fünf Tagen infolge geknüpft, unabhängig vom Wochentag.
Keine Änderungen ergeben sich für den Landkreis Passau hinsichtlich der nächtlichen Ausgangssperre. Diese gilt nach wie vor in der Zeit von 22 bis 5 Uhr. Abweichend zur Regelung des Bundes gelten in Bayern in der Zeit von 22 bis 24 Uhr keine zusätzlichen Ausnahmegründe bezüglich der Bewegung an der frischen Luft.