Änderungen im Schulbetrieb ab Montag, 10. Mai
Lkr. Passau. Ab Montag, 10. Mai treten im Schulbetrieb für den Landkreis Passau Änderungen nach der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft.
Demnach können mit dieser Regelung und einem Inzidenzwert zwischen 100 und 165 alle Jahrgangsstufen der Grundschule sowie die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen im Präsenzunterricht arbeiten, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann, ansonsten im Wechselunterricht. Weiterhin ausgenommen von der inzidenzabhängigen Regelung sind die Abschlussklassen aller Schularten. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen für Wechsel- oder Präsenzunterricht, wie für die Grundschulen. Alle übrigen Jahrgangsstufen – dies betrifft aktuell die weiterführenden Schulen - werden in Distanzform unterrichtet. Die Grenze einer 7-Tage-Inzidenz gilt zudem nun auch für die Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern. Die Angebote der Notbetreuung in Schulen und Kitas bleiben unberührt.
Änderungen an dieser Regelung ergeben sich, wenn der Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder der Wert 100 an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Über mögliche Änderungen informiert das Landratsamt rechtzeitig.
Aktuell gilt an Schulen zur Teilnahme am Wechsel- oder Präsenzunterricht eine Testpflicht. Regelmäßig muss demnach ein negatives Testergebnis in der Schule vorgelegt werden. Die Tests können in den Schulen unter Aufsicht durchgeführt werden, die Schulen wurden mit entsprechenden Schnell- bzw. Selbsttests ausgestattet. Alternativ kann ein Schnell- oder PCR-Test (kein Selbsttest) auch an anderer Stelle vorgenommen werden. In diesem Fall muss ein Testnachweis vorgelegt werden. In Kindertageseinrichtungen gilt keine Testpflicht. Die Gleichstellung von Geimpften und Genesenen mit Getesteten gilt auch für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, mit der Folge, dass für diesen Personenkreis auch die Testpflicht für die Teilnahme am Präsenzunterricht entfällt.
Inzidenzabhängiger Wechsel- oder Präsenzunterricht (Inzidenz zwischen 100 und 165):
- Jahrgangsstufe 1 bis 3 an Grundschulen
- Jahrgangsstufen 5 und 6 an Förderschulen
Ausnahmen vom inzidenzabhängigen Distanzunterricht:
- Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien und der Fachoberschulen
- Jahrgangsstufe 4
Folgende Abschlussklassen:
- an Mittelschulen und Förderzentren die Jahrgangsstufen 9 und 10 sowie die Vorbereitungsklassen 2, mit Ausnahme der Förderzentren geistige Entwicklung
- an Förderzentren geistige Entwicklung die Jahrgangsstufe 12 (Abschlussklasse)
- an Mittelschulen die Deutschklassen der Jahrgangsstufe 9 einschließlich der jahrgangskombinierten Klassen mit Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 9
- an den Realschulen die Jahrgangsstufe 10
- an den 3-stufigen Abendrealschulen die Jahrgangsstufe 3 und an der 4-stufigen Abendrealschule die Jahrgangsstufe 4
- an den 3-stufigen und 4-stufigen Wirtschaftsschulen die Jahrgangsstufe 10 sowie an den 2-stufigen Wirtschaftsschulen die Jahrgangsstufe 11
- an Gymnasien die Jahrgangsstufe 12
- an den Abendgymnasien und den Kollegs die Jahrgangsstufe III
- an den Beruflichen Oberschulen die Jahrgangsstufen 12 und 13
- Abschluss-Jahrgangsstufen an allen sonstigen beruflichen Schulen, in welchen Schülerinnen und Schüler Abschlüsse (einschließlich Kammerprüfungen) erwerben
- die jeweils betroffenen Schülerinnen und Schüler an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken
Achtung! Bei leichten, neu aufgetretenen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist der Besuch von Schulen oder Kindertageseinrichtung für Kinder bzw. Schülerinnen oder Schüler nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest - Selbsttest ist nicht ausreichend) vorgelegt wird. Der Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. Dies gilt nicht bei Schnupfen oder Husten allergischer Ursache (zum Beispiel Heuschnupfen), bei verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern, das heißt, hier ist ein Besuch der Kindertageseinrichtung ohne Test möglich.