Wohngeld

Informationen zum Wohngeld

Nach der größten Wohngeldreform in der Geschichte zum 1. Januar 2023 hat sich der Kreis der Anspruchsberechtigten für Wohngeld vergrößert. Die Wohngeldstelle im Landkreis Passau hat daher aktuell ein deutlich erhöhtes Antragsaufkommen zu bewältigen. Trotz knapper Personaldecke ist die Wohngeldstelle personell verstärkt worden. Bis sich dies jedoch zählbar auswirkt, ist erst einiger Aufwand zur Einarbeitung nötig, da das Wohngeldrecht durchaus anspruchsvoll und in der Bearbeitung komplex ist. Daher ist derzeit mit längeren Bearbeitungszeiten von Wohngeldanträgen zu rechnen. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.

Bitte beachten Sie, dass telefonische Nachfragen zum Bearbeitungsstand die Bearbeitungsdauer nicht verkürzen. Um die Sachbearbeiter zu entlasten und so die Antragsbearbeitung insgesamt zu beschleunigen, sehen Sie bitte von nicht notwendigen Anrufen (z.B. zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags) ab.

Wohngeldrechner

Um bereits vor der Antragstellung eine Orientierung zu Ihrem Anspruch auf Wohngeld zu erhalten, bietet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen einen Wohngeldrechner auf seiner Webseite an. Zum Wohngeldrechner kommen Sie hier:

Häufige Fragen

Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder für Besitzerinnen und Besitzer von Wohneigentum (Lastenzuschuss), die ihre Wohnkosten kaum selbst bewältigen können, geleistet. Das ist in Zeiten von stark steigenden Mieten nichts Außergewöhnliches. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, dem steht diese staatliche Leistung zu und der- oder diejenige hat darauf einen Rechtsanspruch. Nicht nur für Rentnerinnen und Rentner mit geringeren Einkommen, sondern auch für Familienhaushalte lohnt es sich, den Anspruch auf Wohngeld zu prüfen. Für den ersten Eindruck ist der Online-Wohngeldrechner (siehe oben) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen praktisch.

Bürgerinnen und Bürger, die tagtäglich arbeiten gehen, aber nicht ausreichend Einkommen zur Verfügung haben, um die Kosten fürs Wohnen bezahlen zu können, können einen Antrag auf Wohngeld stellen. Auch Rentnerinnen und Rentner sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen können Wohngeld beantragen, ebenso wie Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG haben oder dieses als Volldarlehen erhalten, und Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld.

Kein Wohngeld erhalten diejenigen Personen, die bereits andere Transferleistungen erhalten. Dazu zählen z.B. das zukünftige Bürgergeld (derzeit noch SGB II), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Ausbildungsförderungshilfen (Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungshilfe). Bei all diesen Sozialleistungen sind die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.

Wenn erhebliches Vermögens vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch. 

Was erhebliches Vermögen ist, wird in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift ausgeführt. Danach kann in der Regel das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 60.000 Euro und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 30.000 Euro verwertbares Vermögen besitzen. Hierzu rechnen insbesondere Geld und Immobilien. Jedoch gehört die selbst genutzte Immobilie, für die Wohngeld beantragt wird, nicht dazu. Darüber hinaus zählen auch ein angemessener Hausrat, das Kraftfahrzeug und die Gegenstände für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit wohngeldrechtlich nicht zum Vermögen.

Wie bei jeder Unterstützungsleistung des Staates ist auch beim Wohngeld ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen örtlichen Behörde erforderlich. Viele Bundesländer bieten den Antrag bereits digital auf ihren entsprechenden Internetseiten an oder leiten ihn direkt an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland weiter. Haushalte, die bereits wohngeldberechtigt sind, bekommen das verbesserte Wohngeld im Rahmen des laufenden Bewilligungszeitraums automatisch ohne gesonderten Antrag. In diesen Fällen ist ein Antrag erst wieder nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums erforderlich.

Wenn Sie ihren Wohnsitz im Landkreis Passau haben, können Anträge auf Wohngeld bei der Wohngeldstelle des Landratsamtes Passau gestellt werden. Anträge können gestellt werden:

  • In Papierform (Formulare sind in den Rathäusern der Landkreis-Kommunen erhältlich)
  • Online (über das Bürgerserviceportal)
  • digital ausfüllbares Formular (Unterschrift und Formular im Original erforderlich!)

Einen Link zu den Online- und digital ausfüllbaren Formularen finden Sie weiter unten.

Anträge die nicht über das Bürgerserviceportal mit entsprechenden elektronischen Signaturen gesendet werden können, sollten zur sicheren Bearbeitung nach dem ausfüllen ausgedruckt, mit den notwendigen Unterlagen auf dem Postweg an die Wohngeldstelle geschickt werden, nur so kann die sichere Übermittlung und der Datenschutz sichergestellt werden.

Screenshots oder Handyfotos von wichtigen Unterlagen entsprechen insbesondere in niedriger Auflösung können nicht verarbeitet werden.

Im Original sollten wir alle Unterlagen bekommen, die mit eigenhändiger Unterschrift des Antragstellers versehen sind, wie die unterschriebenen Antragsformulare oder Erklärungen. (Digital signierte Anträge über das Bürgerserviceportal müssen nicht in Papierform im Original vorgerlegt werden).

Für Nachweise wie Mietverträge etc. und sonstige notwendige Unterlagen bitten wir in der Regel um Kopien oder Dateien im PDF-Format, so sind die Unterlagen leichter lesbar und können die Sachbearbeitung erheblich erleichtern und damit auch beschleunigen.

Fehlende Unterlagen werden automatisch schriftlich bei den Antragstellern angefordert, gleichzeitig ergeht eine Zugangsbestätigung des Antrags.

Nach der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Wohngeldreform hat sich der Kreis der Anspruchsberechtigten für Wohngeld deutlich erhöht. Deshalb erreichen auch die Wohngeldstelle am Landratsamt Passau derzeit viele Wohngeldanträge.

Wenn Sie Ihren Wohngeldantrag über das Bürgerserviceportal oder postalisch an die Wohngeldstelle am Landratsamt Passau gesendet haben oder diesen beim Landratsamt persönlich abgegeben haben, können Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass der Antrag eingegangen ist.

Im Sinne einer insgesamt schnelleren Antragsbearbeitung bitten wir Sie, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand bzw. ob Ihr Antrag eingegangen ist abzusehen.

Nach der ersten Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und ggf. eine Übersicht der noch nachzureichenden Unterlagen.

Antragsformulare und weitere Informationen

Bei weiteren Fragen

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne an die unten genannte zentrale Telefonnummer der Wohngeldstelle.

Landratsamt Passau SG 63

AdresseLandratsamt Passau SG 63
Passauer Straße 39
94121   Salzweg
Kontakt
Telefon: +49 851 397 6201
Fax: +49 851 397 2894
Öffnungszeiten

Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminabstimmung

Telefonische Erreichbarkeit zu folgenden Zeiten:

Mo.-Fr.: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr
Mo.-Do.: 13:00 Uhr – 16:00 Uhr