Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen 39. BImSchV

Der Rat der EU-Umweltminister hat am 14.04.2008 die vom Europäischen Parlament am 11.12.2007 in zweiter Lesung beschlossene Richtlinie über die Luftqualität und saubere Luft für Europa angenommen. Die Richtlinie vom 21. Mai 2008 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (L 152, 51. Jahrgang) am 11.06.2008 veröffentlicht und mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft gesetzt.
Die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) ist ein wichtiger Bestandteil der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung (siehe "Weiterführende Informationen"), die von der Kommission im September 2005 vorgestellt wurde. In dieser Richtlinie wurde die Rahmen¬richtlinie Luftqualität (96/62/EG) zusammen mit der ersten (1999/30/EG), zweiten (2000/69/EG) und dritten Tochterrichtlinie (2002/3/EG) sowie der Entscheidung des Rates über den "Austausch von Informationen von Luftqualitätsmessungen“ (97/101/EG) zu einer Richtlinie zusammengefasst.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt betreibt seit 1974 das Lufthygienische Landesüberwachungssystem Bayern (LÜB) mit derzeit 50 Messstationen. Sie liegen straßennah in Innenstädten, in Stadtrandzonen und Industriegebieten. Messstationen in ländlichen Bereichen zur Erfassung der großräumigen Hintergrundbelastung und an sehr stark verkehrsbelasteten Innenstadtstraßen mit "schluchtartiger" Randbebauung (sog. hot spots) runden das Messnetz ab.
Das LÜB entspricht den EU-Luftqualitätsrichtlinien, die mit der 39. BImSchV (Bundes-Immissionsschutz Verordnung) in nationales Recht umgesetzt wurden. Neben Luftschadstoffen werden auch meteorologische Daten erfasst und Staub im Labor auf Inhaltsstoffe analysiert.
Die LÜB-Messungen werden ergänzt durch mobile Messungen mit Luftmessfahrzeugen und durch Ausbreitungsrechnungen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse lassen sich damit auch Aussagen zur Schadstoffbelastung an anderen Stellen in Bayern ableiten.

Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz stellt die Luftreinhaltepläne nach § 47 BImSchG auf.

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