Informationen für Betroffene

Wie muss man sich verhalten, wenn man selbst oder ein Familienmitglied positiv getestet wird? Wie soll ich mich verhalten, um eine weitere Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern? Auf dieser Seite informieren wir über Vorschriften, Verhaltensregeln und Hygiene.

Alle Betroffenen, also sowohl positiv per PCR-Test getestet, als auch positiv per Schnell-/Selbsttest getesteten sowie Kontaktpersonen finden die Informationen über die Vorgehensweise und das richtige Verhalten hier in den

FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Informationen für Betroffene

Alle Personen, denen ein positives Testergebnis des Abstrichs auf SARS-CoV-2 (Nukleinsäuretest, z.B. PCR-Test, oder Antigentest, jeweils durchgeführt oder überwacht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person) mitgeteilt wird, sind unverzüglich verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen einzuhalten. Bei einem positiven Antigentest oder Selbsttest wird die Durchführung eines Nukleinsäuretest (z. B. PCR-Test) zur Bestätigung der Infektion empfohlen.

Beginn und Ende der Schutzmaßnahmen

  • Die Schutzmaßnahmen gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem die positiv getestete Person von dem positiven Testergebnis Kenntnis erlangt.
  • Die Schutzmaßnahmen enden frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitszeichen mehr vorliegen (Symptomfreiheit).
  • Besteht an Tag fünf noch keine Symptomfreiheit seit 48 Stunden, dauern die Schutzmaßnahmen zunächst weiter an. Sie enden erst, wenn mindestens 48 Stunden
    Symptomfreiheit besteht, spätestens aber nach Ablauf von zehn Tagen nach Erstnachweis des Erregers.
  • Bei einem positiven Antigentest wird zur Bestätigung ein Nukleinsäuretest auf SARS-CoV-2 (meist PCR-Test) empfohlen. Ist das Ergebnis dieses Nukleinsäuretests negativ, enden die Schutzmaßnahmen mit dem Vorliegen des Testergebnisses.

Maskenpflicht

  • Für positiv getestete Personen gilt außerhalb der eigenen Wohnung grundsätzlich die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske („OP-Maske“). Eine noch höhere Sicherheit bieten FFP2-Masken. Zur Wohnung gehören insbesondere auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon.
    ► Es gibt Ausnahmen: Die Maskenpflicht gilt nicht
    • unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,
    • in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten,
    • für Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
    • für Personen, denen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich ist (ärztliches Zeugnis erforderlich),
    • für Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen,
    • solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist
    • und aus sonstigen zwingenden Erfordernissen, wie bspw. bei Inanspruchnahme einer notwendigen (zahn-)medizinischen oder therapeutischen Behandlung.

Betretungs- und Tätigkeitsverbote

  • In Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen oder in bestimmten Bereichen von Krankenhäusern, in denen Patientinnen und Patienten mit besonderen Risiken für einen schweren Verlauf einer SARS-CoV-2-Infektion betreut werden, muss der Eintrag von Infektionen verhindert werden. Daher gelten dort ein Betretungsverbot sowie ein berufliches Tätigkeitsverbot für positiv getestete Beschäftigte, für Besucher, ehrenamtlich Tätige und Betreiber.
  • Ebenso gilt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot für positiv getestete Beschäftigte, Betreiber, ehrenamtlich Tätige und Besucher in Massenunterkünften, in denen ein hohes Risiko für die Ausbreitung von Infektionen besteht, etwa in Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Justizvollzugsanstalten.
  • Vom Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgenommen sind
    • heilpädagogische Tagesstätten und
    • Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige von Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, von voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen sowie von Rettungsdiensten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes, die in Bereichen ohne Personen eingesetzt sind, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf einer COVID-19-Erkrankung haben (vulnerable Personen).Die Bereiche ohne vulnerable Personen sind von den betreffenden Einrichtungen in ihren Hygieneplänen zu benennen und den Beschäftigten bekanntzugeben.

Freiwillige Selbstisolation, um Ansteckungen zu vermeiden

Während der Selbstisolation ist es wichtig, sich so gut wie möglich von den anderen Mitgliedern des
Haushalts fernzuhalten, um diese nicht mit dem Coronavirus anzustecken. Das bedeutet vor allem:

  • Verringern Sie die Kontakte zu Ihren Mitbewohnern und halten Sie einen Abstand von mindestens 1,5 Metern. Die Begegnungen untereinander sollten möglichst kurz sein. Für die positiv getestete Person wird dabei mindestens eine medizinische Gesichtsmaske empfohlen.
  • Schlafen Sie in einem separaten Zimmer und halten Sie sich auch tagsüber alleine in einem Raum auf. Gemeinsam genutzte Räume wie Küche und Bad sollten möglichst zeitlich versetzt betreten werden, Mahlzeiten sollten nicht gemeinsam eingenommen werden. Wichtig: Alle Räume gut lüften!
  • Gründliche Reinigung: Wenn Badezimmer, WC oder Küche gemeinsam genutzt werden, müssen die Kontaktflächen gründlich gereinigt werden, nachdem Sie diese benutzt haben. Dafür reichen haushaltsübliche Putzmittel aus. Für jeden Bewohner sind eigene Handtücher vorzuhalten, die regelmäßig gewechselt und gewaschen werden.
  • Sammeln Sie Ihre Wäsche in einem verschlossenen Plastikbeutel und waschen Sie diese möglichst bei mindestens 60° Celsius mit einem handelsüblichen Waschmittel.
  • Ihre Abfälle, insbesondere Taschentücher und andere Materialien, die mit Sekreten und Körperflüssigkeiten in Kontakt gekommen sind und deshalb infektiös sein können, müssen getrennt von den anderen Abfällen des Haushalts in einem festen Müllsack verpackt werden. Dieser ist verschlossen in den Restmüll zu geben.

Kontaktreduktion auch außerhalb der Wohnung

  • Verringern Sie Kontakte zu anderen Personen auch außerhalb Ihres Haushalts.
  • Verzichten Sie für die Zeit, in der Sie ansteckend sein könnten, auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie. Wenn möglich, soll der beruflichen Tätigkeit von der eigenen Wohnung aus nachgegangen werden.
  • Beachten Sie die gängigen Hygieneregeln.

Wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert oder anderweitig ärztliche Hilfe nötig ist

  • Verständigen Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt, den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns unter der Telefonnummer 116 117 oder
    gegebenenfalls den Notarzt.
  • Weisen Sie beim Anruf unbedingt darauf hin, dass Sie positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden.

Weiterführende Informationen

https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus

Informationen zum Thema Coronavirus

Welche aktuellen Einschränkungen gelten in Bayern? - Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie:
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
Aktuelle Informationen und was Bürgerinnen und Bürger wissen müssen, Rechtsgrundlagen
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
Regierung von Niederbayern (Entschädigung Quarantäne): https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/aufgabenbereiche/5g/rechtsfragen/entschaedigung_ifsg/index.phpRobert-Koch-Institut: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.htmlBundesministerium für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ 

Informationen zu aktuell geltenden Einreiseregelungen finden Sie hier auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.

Zur digitalen Einreiseanmeldung kommen Sie hier:

Digitale Einreisanmeldung

Die erhaltene Bestätigung nach der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung ist bei der Einreise mitzuführen.
Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist eine schriftliche Ersatzanmeldung nach folgendem Muster auszufüllen und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zuzusenden: Muster Ersatzanmeldung

Corona-Virus-Hotline der Bayerischen Staatsregierung:
089 122 220

Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Samstag 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Die Hotline dient als einheitliche Anlaufstelle für alle Fragen zum Corona-Geschehen. Mittels eingerichteter Kompetenzbereiche findet eine themenbezogene Weiterleitung statt. Wesentlich betroffene Lebensbereiche sind abgedeckt: Sowohl Fragestellungen zu gesundheitlichen Themen, den Kontaktbeschränkungen sowie Kinderbetreuung und Schule als auch zu Soforthilfen und anderer Unterstützung für Kleinunternehmen und Freiberufler können beantwortet werden.


• Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung: 116117
• Staatliches Gesundheitsamt: 0851/397 800
• Hotline des Bayerischen Gesundheitsministeriums: 09131/6808-5101
• Hotline des Kultusministeriums: 089/2186-2971
• Hotline des Wirtschaftsministeriums für Unternehmen: 089/2162-2101
• Telefon-Hotline des Bundesministeriums für Gesundheit: 030/346 465 100