
Förderrichtlinien der Sparkassenstiftung Passau
1. Allgemeine Grundsätze
Die Sparkassenstiftung Passau widmet sich gemäß ihrer Satzung der Unterstützung von Kunst und Kultur, vor allem der Musik. Im Bereich der Musik fördert sie die Zielsetzungen der Musikschulen in der Region Passau und die von diesen verfolgten Zwecke.
1.1 Gefördert werden ausschließlich Projekte, die diesen Förderrichtlinien entsprechen. Die Tätigkeit der Stiftung erstreckt sich grundsätzlich auf das Passauer Land (Stadt- und Landkreis Passau). Projekte außerhalb der Region können gefördert werden, wenn sie von Einrichtungen, die ihren Sitz in der Region Passau haben, durchgeführt oder verantwortlich mitgestaltet werden.
1.2 Förderungswürdig sind vor allem Projekte, die ohne Zuschussleistungen Dritter nicht realisiert werden könnten oder Projekte mit pilothaftem oder innovativem Charakter.
1.3 Von der Sparkassenstiftung Passau zu fördernde Projekte sollen einem hohen Anspruch an Qualität, Außergewöhnlichkeit oder Originalität gerecht werden.
1.4 Förderanträge sollen in der Regel einen Gesamtaufwand des Projektes von
€ 2.500 nicht unterschreiten.
2. Generelle Förderkriterien
2.1 Mit den Stiftungsmitteln sollen insbesondere Projekte oder Initiativen von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit regionalem Charakter unterstützt werden. Private Initiativen oder Projekte können unterstützt werden, wenn sie dem Gemeinwohl dienen.
2.2 Zuwendungen durch die Sparkassenstiftung Passau erfordern, dass der Stiftung ein vollständiger und schlüssiger Finanzierungsplan vorgelegt wird und Eigenmittel in angemessenem Umfang aufgebracht werden.
3. Förderschwerpunkte
3.1 Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Veranstaltungen und Projekten im Bereich von Kunst und Kultur, vor allem der Musik, die sich auszeichnen durch
- innovative, nachhaltige oder pilothafte Wirkung
- der Nachwuchsförderung dienen
- von herausragender Bedeutung für die Region sind.
3.2 Fördermittel werden nicht gewährt:
- zur Deckung allgemeiner (Personal, Verwaltung) und laufender Kosten
Antragsverfahren
4.1 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Passauer Land (Stadt und Landkreis Passau).
4.2 Anträge müssen der Stiftung schriftlich über die Geschäftsstelle beim Landratsamt Passau, zu Hd. Herrn RD Klaus Froschhammer, eingereicht werden.
4.3 Förderanträge sind bei der Geschäftsstelle sowie über den Internetauftritt der Sparkasse Passau erhältlich und müssen bis zum 30.07. eines jeden Kalenderjahres zugehen. Sie müssen eine Darstellung des Vorhabens, einen Kosten- und Finanzierungsplan beinhalten.
4.4 Über die Anträge entscheidet die Stiftung nach Möglichkeit bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Ablehnungen von Anträgen werden nicht begründet. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
4.5 Der Schriftverkehr wird mit der Stiftung geführt. Die Bewilligung kann, z.B. aus steuerlichen Gründen, mit Auflagen verbunden sein.
4.6 Die Zuwendung kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Zuwendung erfolgt nach Bewilligung und wenn der Zuwendungsempfänger den Bedarf zu gegebener Zeit nachweist.
4.7 Der Zuwendungsempfänger bestätigt gegenüber der Stiftung unverzüglich den Empfang und erklärt die ordnungsgemäße, dem Antrag entsprechende Verwendung.
4.8 Macht der Zuwendungsempfänger falsche Angaben oder hält die Auflagen nicht ein, ist die Stiftung berechtigt, eine bewilligte Zuwendung nicht auszuzahlen oder zu kürzen oder eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückzufordern.
4.9 Der Zuwendungsempfänger ermächtigt die Stiftung und die Sparkasse Passau, in ihrem Geschäftsbericht oder in anderen Veröffentlichungen über Fördermaßnahmen zu berichten. Der Zuwendungsempfänger stellt hierfür geeignetes Text- und Bildmaterial unentgeltlich zur Verfügung.
4.10 Der Zuwendungsempfänger willigt mit der Antragstellung ein,die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit der Sparkassenstiftung Passau abzustimmengegenüber Dritten auf die Förderung durch die Sparkassenstiftung Passau in geeigneter Form hinzuweisen.
4.11 Abgelehnte Anträge dürfen nicht erneut gestellt werden. Unbeschadet davon bleibt das Recht der Stiftung, Anträge zurückzustellen.