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Nach dem gegenwärtigen bayerischen Denkmalschutzgesetz sind Bodendenkmäler (Art. 1; Abs. 4) bewegliche (z. B. Gefäße oder Münzen) und unbewegliche (z.B. Gräber, Kultstätten, Grabhügel, Reste von Befestigungsanlagen oder Siedlungen) Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und weitgehend aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Da solche Objekte auch im ostbayerischen Raum in der Regel die einzigen Zeugnisse des früheren menschlichen Tuns darstellen, werden diese von der Geschichtsforschung als einmalige „ungeschriebene Urkunden“ zur Ermittlung der örtlichen und regionalen Vergangenheit verwendet. Ihre Zerstörung bedeutet deshalb einen unwiederbringlichen Verlust für die Geschichte des Landes.
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Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber im Denkmalschutzgesetz den Artikel 7 abgefaßt, wo besonders in den Absätzen 1 und 4 der Schutz von Bodendenkmälern festgelegt ist. Danach bedarf der Erlaubnis jeder:
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- der auf einem Grundstück Erdarbeiten vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden.
- der die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche sichtbar sind, wenn sich dies auf deren Bestand oder Erscheinungsbild negativ auswirkt.
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Zuständig dafür ist die Untere Denkmalschutzbehörde (= Landratsamt), die nach der fachlichen Beurteilung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und der Kreisarchäologie Passau eine solche Erlaubnis erteilen oder verweigern kann.
Nicht weniger wichtig ist der Art. 8 des DschG, wo das Auffinden von Bodendenkmälern behandelt wird. Danach müssen beispielsweise:
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- neuaufgefundene oder freigelegte Bodendenkmäler sofort dem zuständigen Landratsamt bzw. Kreisarchäologie oder dem Landesamt für Denkmalpflege mitgeteilt werden.
- die entdeckten Gegenstände und der Fundort bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert belassen werden, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
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